Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln sämtliche Leistungen der Aristo Circle GmbH, Kilchackerweg 16, 4458 Eptingen, Schweiz (nachfolgend Aristo), im Zusammenhang mit der Vermittlung, dem Booking und der Durchführung von Live-Engagements von Künstlern. Sie gelten gegenüber Veranstaltern (Teil A) sowie gegenüber Künstlern bzw. deren Vertretungen (Teil B).
1.1 Individuelle Verträge und Booking-Bestätigungen, technische, hospitality- und reisebezogene Rider (zusammen nachfolgend Rider) sowie schriftliche Zusatzvereinbarungen gehen diesen AGB bei Widersprüchen vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
2.1 Künstler bezeichnet den auftretenden Act.
2.2 Veranstalter bezeichnet den Kunden, der die Leistung des Künstlers bucht.
2.3 Rider bezeichnet die technischen, logistischen und hospitality-bezogenen Anforderungen des Künstlers.
2.4 Bookinggebühr bezeichnet die Vergütung von Aristo; sie tritt selbständig neben die Künstlergage.
3.1 Aristo handelt gegenüber dem Veranstalter hinsichtlich der Künstlergage als Bevollmächtigte des Künstlers. Die Bookinggebühr stellt eine eigene Forderung von Aristo dar.
3.2 Mit der Zahlung der Künstlergage an Aristo erfüllt der Veranstalter seine Zahlungspflicht gegenüber dem Künstler, sofern dies im jeweiligen Einzelvertrag vorgesehen ist.
3.3 Aristo agiert als Vermittlerin bzw. Bevollmächtigte. Aristo schliesst selbst keine Arbeitsverträge mit Künstlern zwecks Überlassung an Veranstalter ab.
1.1 Ein Booking wird verbindlich, sobald Aristo und der Veranstalter die wesentlichen Vertragspunkte – namentlich Künstler, Datum, Ort, Künstlergage und Bookinggebühr – bestätigt haben. Die Bestätigung kann in beliebiger Form erfolgen, einschliesslich telefonisch, per E-Mail, SMS oder Messengerdienst.
1.2 Die Leistung der Anzahlung gemäss Ziff. 3 ist Erfüllungspflicht aus dem bereits zustande gekommenen Vertrag und nicht Voraussetzung des Vertragsschlusses. Verweigert der Veranstalter nach Zustandekommen des Vertrags die Anzahlung ausdrücklich, kann Aristo ohne Mahnung gemäss Ziff. 3.7 zurücktreten; im Übrigen gilt Ziff. 3.7.
2.1 Der Veranstalter zahlt die Künstlergage sowie zusätzlich die Bookinggebühr an Aristo.
2.2 Zusätzlich zur Künstlergage und zur Bookinggebühr stellt bzw. vergütet der Veranstalter die Kosten für Reise (Flug, Bahn, Auto) gemäss Rider bzw. Einzelvertrag, Ground-Transport, Hotel sowie Hospitality und Buyouts. Soweit Pauschalen ausgewiesen sind, gelten diese; andernfalls erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand.
3.1 Der Veranstalter leistet eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Künstlergage und 100 % der Bookinggebühr innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsschluss. Die Restzahlung in Höhe von 50 % der Künstlergage ist spätestens 8 Wochen vor dem Auftritt fällig.
3.2 Aristo behält sich vor, im Einzelvertrag eine längere Vorauszahlungsfrist von bis zu 12 Wochen vor dem Auftritt zu vereinbaren, insbesondere bei Veranstaltern ohne nachgewiesene Zahlungshistorie.
3.3 Sämtliche Überweisungsspesen gehen zulasten des Veranstalters. Scheckzahlungen sind ausgeschlossen.
3.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine gemäss dieser Ziff. 3 gerät der Veranstalter ohne weitere Mahnung in Verzug.
3.5 Für jede Zahlungsaufforderung nach Eintritt des Verzugs schuldet der Veranstalter eine Mahngebühr von CHF 30 für die erste, CHF 60 für die zweite und CHF 100 für jede weitere Mahnung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.6 Bei Übergabe der Forderung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsvertreter trägt der Veranstalter die notwendigen Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten, soweit gesetzlich zulässig.
3.7 Bei Zahlungsverzug ist Aristo zudem berechtigt, nach einmaliger erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall finden die Stornofolgen gemäss Ziff. 10 Anwendung.
4.1 Aufführungsrechte (SUISA) sowie allfällige in diesem Rahmen übliche Steuern und Pflichtbeiträge trägt der Veranstalter.
4.2 Bei ausländischen Künstlern obliegt die Meldung und Abführung der Quellensteuer (Withholding) dem Veranstalter, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
4.3 Die Beschaffung und Finanzierung der für Künstler und Team erforderlichen Arbeitsbewilligungen und Visa obliegen dem Veranstalter. Aristo und das Künstlermanagement unterstützen nach Absprache.
5.1 Der Veranstalter gewährleistet die vollständige und funktionstüchtige Bereitstellung der Rider-Anforderungen bis spätestens 14 Tage vor dem Auftritt (Technik) und am Showtag (Hospitality).
5.2 Bei wesentlicher Nichterfüllung – namentlich bei fehlendem oder defektem Kern-Equipment oder bei Sicherheitsmängeln – ist der Künstler berechtigt, den Auftritt zu verweigern oder abzubrechen. Künstlergage und Bookinggebühr bleiben in diesem Fall geschuldet. Dadurch verursachte Mehrkosten trägt der Veranstalter.
6.1 Der Veranstalter gewährleistet die Sicherheit des Künstlers, seiner Begleitung sowie deren Gegenständen vor, während und nach der Performance. Der Bühnen- bzw. DJ-Bereich ist angemessen abzusperren.
6.2 Der Veranstalter unterhält eine Veranstalter- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Ereignis. Ein Versicherungsnachweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
7.1 Die Nutzung von Name, Bildnissen und Logos des Künstlers ist ausschliesslich zur Bewerbung des konkret gebuchten Auftritts und erst nach Leistung der Anzahlung zulässig.
7.2 Sämtliche Promotionsmittel (online und offline) sind vor Veröffentlichung zur Freigabe vorzulegen (Gut-zum-Druck), spätestens 10 Werktage vor der geplanten Veröffentlichung. Ohne Freigabe ist die Nutzung untersagt.
7.3 Headline- bzw. Top-Billing oder die schriftlich vereinbarte Platzierung sind verbindlich. Abweichungen bedürfen der Zustimmung von Aristo bzw. des Künstlermanagements.
7.4 Bei Verstoss gegen Ziff. 7.1 bis 7.3 ist eine Konventionalstrafe von CHF 2'000 je Verstoss geschuldet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8.1 Audio- und Videoaufnahmen, Live-Streams sowie jegliches Broadcasting bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Aristo bzw. des Künstlermanagements.
8.2 Akkreditierungen für Presse und TV werden im Einvernehmen geregelt.
8.3 Bei unautorisierter Aufzeichnung oder Übertragung ist eine Konventionalstrafe von CHF 10'000 je Verstoss geschuldet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9.1 Folgeanfragen des Veranstalters zum gleichen Künstler im Territorium sind während 24 Monaten nach dem Auftritt ausschliesslich über Aristo abzuwickeln.
9.2 Bei Umgehung dieser Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in Höhe der vertraglich vereinbarten Netto-Gage des umgangenen Engagements geschuldet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
10.1 Sagt der Veranstalter ohne Vorliegen höherer Gewalt mehr als 12 Wochen vor dem Auftritt ab, schuldet er pauschal 50 % der Künstlergage, 100 % der Bookinggebühr sowie zusätzlich sämtliche nicht stornierbaren Reise- und Hotelkosten.
10.2 Sagt der Veranstalter ohne Vorliegen höherer Gewalt 12 Wochen oder weniger vor dem Auftritt ab, schuldet er 100 % der Künstlergage, 100 % der Bookinggebühr sowie zusätzlich sämtliche nicht stornierbaren Reise- und Hotelkosten.
10.3 Bei künstlerseitiger Verhinderung (Krankheit oder Unfall, nachweislich) bemüht sich Aristo um Ersatz, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Im Übrigen entfallen die Auftrittspflicht und der Anspruch auf die Künstlergage. Bereits angefallene, nicht stornierbare Kosten werden nach billigem Ermessen verteilt; der Veranstalter trägt bis zu 100 %.
10.4 Bei höherer Gewalt werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Bereits angefallene, nicht stornierbare Kosten (Reise, Visum, Hotel, Produktion) trägt der Veranstalter. Aristo ist berechtigt, auf belegte Fremdkosten eine Agentur-Aufwandspauschale von 20 % zu erheben.
10.5 Bei pandemiebedingten oder sonstigen behördlichen Verboten stellt der Veranstalter einen Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten. Kommt kein Ersatztermin zustande, sind 100 % der Künstlergage, 100 % der Bookinggebühr sowie sämtliche nicht stornierbaren Reise- und Hotelkosten geschuldet.
11.1 Das unternehmerische Risiko der Veranstaltung – namentlich hinsichtlich Besucherzahl, Image, Programmgestaltung und Drittleistungen – liegt allein beim Veranstalter.
11.2 Die Haftung von Aristo ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die Höhe der jeweiligen Bookinggebühr begrenzt. Die Haftung für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.1 Vertragsinhalte, namentlich Gagen, Fees und interne Unterlagen, sind vertraulich zu behandeln.
1.1 Der Künstler erteilt Aristo ein exklusives oder nicht-exklusives Mandat zur Vermittlung und zum Booking von Live-Engagements im Territorium Schweiz und Liechtenstein. Erweiterungen des Territoriums erfolgen nach Absprache. Die Laufzeit richtet sich nach Ziff. 6 nachstehend.
1.2 Die Exklusivität dient der effizienten Marktbearbeitung und der Terminkoordination. Bestehende Mandate sind offenzulegen.
2.1 Der Künstler erteilt Aristo Abschluss- und Verhandlungsvollmacht für Live-Engagements im Territorium sowie das Recht, verbindliche Booking-Bestätigungen zu unterzeichnen.
2.2 Aristo ist berechtigt, Gagen treuhänderisch zu vereinnahmen und nach Abzug der vereinbarten Kommissionen und Spesen an den Künstler weiterzuleiten (optionales Inkasso). Das Settlement erfolgt innerhalb von 5 Banktagen nach Zahlungseingang, gegen Abrechnung.
3.1 Aristo wird für die Vermittlungs- und Bookingleistung grundsätzlich durch eine Bookinggebühr entschädigt, die der Veranstalter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Aristo bezahlt. Eine Kommission des Künstlers fällt nur an, sofern dies im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich im Mandat bzw. im Engagement vereinbart ist. Eine doppelte Vergütung (gleichzeitige Bookinggebühr des Veranstalters und Kommission des Künstlers für dasselbe Engagement) ist ausgeschlossen.
3.2 Wird ausnahmsweise eine Kommission vereinbart, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Netto-Performance-Einkünften (Gage, garantierte Mindestgagen, Buyouts; exklusive MwSt. und Quellensteuer). Zusatzvergütungen wie Sponsoringanteile oder Recorded-Broadcast-Fees gelten als kommissionspflichtig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Engagement stehen. Für Engagements aus Selbstakquise des Künstlers im Territorium kann ein reduzierter Kommissionssatz vereinbart werden. Voraussetzung ist eine vorgängige schriftliche Abstimmung.
4.1 Der Künstler verpflichtet sich zur Terminkoordination und Verfügbarkeit, zu wahrheitsgetreuen Angaben sowie zur Einhaltung der Rider und der vereinbarten Promotionsverpflichtungen. Eigenmächtige Freigaben für Aufzeichnungen oder Streams ohne Abstimmung mit Aristo sind unzulässig.
4.2 Verhinderungen sowie kollidierende Pflichten (Label, TV, Promotion) sind Aristo zeitnah zu melden.
5.1 Aristo informiert den Künstler nach Absprache über den Stand von Angeboten und Verträgen.
6.1 Die Laufzeit beträgt 12 bis 24 Monate ab Unterzeichnung gemäss der konkreten Mandatsvereinbarung. Sie verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
6.2 Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten, namentlich bei schwerer Pflichtverletzung, unredlicher Abrechnung oder nachhaltiger Rufschädigung.
6.3 Bei Exklusivmandaten besteht ein Kommissionsanspruch von Aristo auch für Engagements, die innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach Beendigung des Mandats stattfinden, sofern sie auf während der Laufzeit angebahnten Kontakten oder Angeboten beruhen (Nachwirkung).
7.1 Der Künstler verpflichtet sich, Anfragen im Territorium nicht unter Umgehung von Aristo abzuwickeln. Bei Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Netto-Gage des unter Umgehung erreichten Engagements geschuldet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8.1 Aristo erhält das Recht, Name, Bildnisse und Logos des Künstlers zweckgebunden zur Bewerbung und zur Durchführung von Engagements zu verwenden. Weitergehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Zustimmung.
8.2 Aufzeichnungen und Streams erfolgen nur nach vorgängiger Abstimmung. Aristo setzt die mit Veranstaltern vereinbarten Penalty-Mechanismen durch.
9.1 Aristo bearbeitet die Daten des Künstlers gemäss anwendbarem Datenschutzrecht zum Zweck der Vermittlung und Abwicklung der Engagements. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
1.1 Aristo weist darauf hin, dass die Tätigkeit der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs in der Schweiz bewilligungspflichtig ist. Aristo verfügt nach aktuellem Stand über die erforderlichen kantonalen und – soweit anwendbar – eidgenössischen Bewilligungen. Ein Nachweis kann auf Anfrage erbracht werden.
2.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der lesbaren Form. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel selbst.
4.1 Vertragsinhalte, insbesondere Gagen, Buchungsdetails und interne Unterlagen, sind vertraulich zu behandeln.
5.1 Diese AGB unterstehen Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
5.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Liestal (BL), soweit gesetzlich zulässig.
6.1 Diese AGB treten am 15. Mai 2026 in Kraft und ersetzen frühere Fassungen.